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§ 7 KRV

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 745/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 745/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 701.07.197731.12.1996 BGBl. Nr. 328/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 745/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

KRV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Einrichtung der Kostenstellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Kostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten:
    1. Litera a
      die Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,
    2. Litera b
      die Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,
    3. Litera c
      die Kostenstelle muß in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,
    4. Litera d
      die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und
    5. Litera e
      die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist.
  2. Absatz 2,Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.
  3. Absatz 3,Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung und Leistungen für ärztliche Betreuung und besondere Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Absatz 3, genannten Leistungen erbringen (z. B. Schwesternschulen). Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.
  5. Absatz 5,Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140377

Alte Dokumentnummer

N8199659693J