Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 527/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,
Text
§ 1. Eipräparate gemäß dieser Verordnung sind Waren der folgenden Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987); soweit Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten als Eipräparate ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. deren „ex-Positionen'' erfaßt sind: Paragraph eins, Eipräparate gemäß dieser Verordnung sind Waren der folgenden Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,); soweit Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten als Eipräparate ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. deren „ex-Positionen'' erfaßt sind:
---------------------------------------------------------------------
TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
a) 0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,
getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,
gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
b) 2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
ex - Mischung aus in lit. a oder lit. c angeführten
Präparaten, sowie überwiegend aus diesen Präparaten
- bezogen auf das Frischgewicht - bestehende
Zubereitungen (Mischungen) mit anderen
Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen
c) 3502 -- Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
10 - Eialbumin