Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 527/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,
Text
§ 2. Eipräparate dürfen zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr nur nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung laut Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einer der folgenden Untersuchungsanstalten eingeführt werden: Paragraph 2, Eipräparate dürfen zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr nur nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung laut Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) einer der folgenden Untersuchungsanstalten eingeführt werden:
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung, Wien,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien.