Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildbach- und Lawinenverbauung – Dienststellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2013Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bezeichnung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Sektionen und Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung (soweit nicht eine besondere Bezeichnung erforderlich ist, kurz als Dienststellen bezeichnet) werden nach der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bestimmt. Die Bezeichnung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Sektionen und Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung (soweit nicht eine besondere Bezeichnung erforderlich ist, kurz als Dienststellen bezeichnet) werden nach der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bestimmt.
Schlagworte
Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12132758
Alte Dokumentnummer
N8197853778J