Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildbach- und Lawinenverbauung – Dienststellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2013Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Innerhalb der nachfolgend näher angeführten, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu berechnenden Fristen gelten folgende Übergangsregelungen:
Der Sitz der Gebietsbauleitung Südwestliches Niederösterreich verbleibt für einen Zeitraum von längstens einem Jahr in Wien;
innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Jahr sind die bisherigen Gebietsbauleitungen Gmunden und Bad Ischl zur Gebietsbauleitung Salzkammergut mit dem Sitz in Bad Ischl zu vereinigen;
innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Jahren sind aus den bisherigen Gebietsbauleitungen Flach- und Tennengau, Lammer-Ennsgebiet und Pongau die Gebietsbauleitungen Flach- und Tennengau und Pongau zu bilden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12132759
Alte Dokumentnummer
N8197853779J