Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.03.1978 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 126/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.03.197831.05.2002 BGBl. Nr. 126/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Harznutzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.03.1978BGBl. Nr. 126/1978

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 2, (1) Bei der Harzung von Schwarzkiefern sind folgende Verfahren untersagt:

  1. Litera a
    das Dexelverfahren, das Grandelhacken und alle sonstigen Verfahren einschließlich der Reizverfahren, die zu einem vorzeitigen Absterben der genutzten Stämme führen;
  2. Litera b
    die Scharrharzgewinnung dann, wenn das Scharrharz mehr als 8 v. H. der gewonnenen Harzmenge Scharben enthält;
  3. Litera c
    Verfahren, die Stämme mit weniger als 25 cm Brusthöhendurchmesser in die Harznutzung einbeziehen. Bisher genutzte Stämme unter diesem Durchmesser dürfen nur weitergenutzt werden, wenn zum Zwecke der Saftzirkulation zumindest ein Rindenstreifen von 20 cm oder zwei Rindenstreifen von je 10 cm verbleiben;
  4. Litera d
    Verfahren, bei denen die Lachtenbreite (Breite der Stammwunde) so gewählt wird, daß ein Rindenstreifen mit einer Breite von weniger als 20 cm oder zwei Streifen mit einer Breite von weniger als 10 cm je Streifen verbleiben, oder bei denen die Höhe der Lachte 40 cm im Jahr übersteigt.
  1. Absatz 2,Bei der Harzung der Weißkiefer sind untersagt:
    1. Litera a
      Verfahren, durch die eine mehr als unumgänglich notwendige Verkienung des genutzten Stammes und eine besondere Holzentwertung hervorgerufen wird;
    2. Litera b
      Verfahren, bei welchen die Rinde weniger als an einem Drittel des Stammumfanges verbleibt und die Harznutzung früher als zehn Jahre vor dem Abtrieb des Stammes beginnt.

Gesetzesnummer

10010392

Dokumentnummer

NOR12132655

Alte Dokumentnummer

N8197821773L