Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krebsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2019Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten haben das ausgefertigte Formblatt jeweils nach Beendigung des Anstaltsaufenthaltes eines Kranken oder, im Falle ambulanter Behandlung, nach Klärung der Diagnose, spätestens bis zumDie gemäß Paragraph 4, des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten haben das ausgefertigte Formblatt jeweils nach Beendigung des Anstaltsaufenthaltes eines Kranken oder, im Falle ambulanter Behandlung, nach Klärung der Diagnose, spätestens bis zum
15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(2)Absatz 2,Bei einer neuerlichen stationären oder ambulanten Behandlung eines Kranken ist wiederum ein Formblatt auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden.Bei einer neuerlichen stationären oder ambulanten Behandlung eines Kranken ist wiederum ein Formblatt auszufertigen und gemäß Absatz eins, einzusenden.
(3)Absatz 3,Ein Formblatt ist auch nach einer Obduktion auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden, wenn durch die Obduktion eine früher gestellte Diagnose einer Geschwulstkrankheit nicht bestätigt worden ist.Ein Formblatt ist auch nach einer Obduktion auszufertigen und gemäß Absatz eins, einzusenden, wenn durch die Obduktion eine früher gestellte Diagnose einer Geschwulstkrankheit nicht bestätigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Dokumentnummer
NOR12132648
Alte Dokumentnummer
N8197812232I