Kurztitel
Lebensmittelgutachterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1997Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,
Text
Anlage 3
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Zu den §§ 3 und 4
TEILGEBIETE EINGESCHRÄNKTER BEGUTACHTUNG
Gruppe A 1. Milch und Milchprodukte
Fleisch und Fleischwaren, Fische, Geflügel, Wild, Eier und sonstige tierische Produkte, soweit sie nicht in Z 1 angeführt sindFleisch und Fleischwaren, Fische, Geflügel, Wild, Eier und sonstige tierische Produkte, soweit sie nicht in Ziffer eins, angeführt sind
Gruppe B 3. Fette und Öle, Kakao und Kakaoerzeugnisse
Obst, Gemüse, Obst- und Gemüseerzeugnisse, Gewürze, sonstige pflanzliche Produkte sowie alkoholfreie Getränke, soweit sie nicht in Z 3, 5 und 6 angeführt sindObst, Gemüse, Obst- und Gemüseerzeugnisse, Gewürze, sonstige pflanzliche Produkte sowie alkoholfreie Getränke, soweit sie nicht in Ziffer 3, 5 und 6 angeführt sind
Mahl- und Schälprodukte, Brot- und Backerzeugnisse
Zucker, Zuckerarten, Honig, Speiseeis, Süßwaren
Gruppe C 8. Gebrauchsgegenstände
Gruppe D 10. Trinkwasser und Mineralwasser
Hygiene und Mikrobiologie einschließlich Toxikologie der Waren, die dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen
Anmerkung:
Zu Z 1 bis 10: Das jeweilige Gebiet umfaßt die namentlich dort
genannten Waren; deren Hygiene, Mikrobiologie und
Toxikologie aber nur dann, wenn im Rahmen der
Berufsvorbildung das Studium der Medizin oder
Veterinärmedizin absolviert worden ist.
Zu Z 1 bis 7: Das jeweilige Gebiet umfaßt auch Verzehrprodukte und
Zusatzstoffe.