Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgutachterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1997Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität über eine der in Anlage 1 genannten Studienrichtungen (im angeführten Studienzweig) oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades (Doktorates) nachzuweisen. Paragraph 2, Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität über eine der in Anlage 1 genannten Studienrichtungen (im angeführten Studienzweig) oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades (Doktorates) nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12132664
Alte Dokumentnummer
N8197839905L