Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.02.1991 bis 19.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321.02.199119.06.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgutachterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.02.1991

Außerkrafttretensdatum

19.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1997

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3, (1) Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren in einem Universitätsinstitut, einer staatlichen oder privaten Untersuchungsanstalt oder einem Forschungslaboratorium nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Die praktische Tätigkeit nach Absatz eins, hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in Anlage 3 genannten Teilgebiete zu umfassen.
  2. Absatz 3,Die Dauer der praktischen Ausbildung hat in jeder in der Anlage 3 genannten Gruppe mindestens ein Jahr zu betragen.

Gesetzesnummer

10010395

Dokumentnummer

NOR12132665

Alte Dokumentnummer

N8197839906L