Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgutachterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1997Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren in einem Universitätsinstitut, einer staatlichen oder privaten Untersuchungsanstalt oder einem Forschungslaboratorium nachzuweisen.Paragraph 3, (1) Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren in einem Universitätsinstitut, einer staatlichen oder privaten Untersuchungsanstalt oder einem Forschungslaboratorium nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in Anlage 3 genannten Teilgebiete zu umfassen.Die praktische Tätigkeit nach Absatz eins, hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in Anlage 3 genannten Teilgebiete zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die Dauer der praktischen Ausbildung hat in jeder in der Anlage 3 genannten Gruppe mindestens ein Jahr zu betragen.
Dokumentnummer
NOR12132665
Alte Dokumentnummer
N8197839906L