Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgutachterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1997Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage 3 beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet.Paragraph 4, (1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage 3 beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, auf diesem Teilgebiet.
(2)Absatz 2,Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage 3 erstreckende Gutachtertätigkeit ist eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe ist eine sechsmonatige praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage 3 erstreckende Gutachtertätigkeit ist eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe ist eine sechsmonatige praktische Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12132666
Alte Dokumentnummer
N8197839907L