Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgutachterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1997Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. (1) Wurde im Rahmen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung der Studienzweig „Lebensmittelchemie'' oder an der Veterinärmedizinischen Universität das Erweiterungsstudium „Lebensmittelhygiene'' absolviert, verkürzt sich die praktische Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1) um jeweils ein Viertel.Paragraph 5, (1) Wurde im Rahmen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung der Studienzweig „Lebensmittelchemie'' oder an der Veterinärmedizinischen Universität das Erweiterungsstudium „Lebensmittelhygiene'' absolviert, verkürzt sich die praktische Tätigkeit (Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins,) um jeweils ein Viertel.
(2)Absatz 2,Soweit eine Person eine Lehrbefugnis im Rahmen einer der in der Anlage 1 angeführten Studienrichtungen nach § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 und 5 des Universitätsorganisationsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 258, besitzt, verkürzt sich die nach § 3 Abs. 2 und 3 geforderte Dauer der praktischen Tätigkeit um die Hälfte, die praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 auf zwei Jahre.Soweit eine Person eine Lehrbefugnis im Rahmen einer der in der Anlage 1 angeführten Studienrichtungen nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 5 des Universitätsorganisationsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 258, besitzt, verkürzt sich die nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 geforderte Dauer der praktischen Tätigkeit um die Hälfte, die praktische Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, auf zwei Jahre.
(3)Absatz 3,Eine gleichzeitige Verkürzung der praktischen Tätigkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 ist unzulässig; ebenso eine Verkürzung nach § 4 Abs. 2.Eine gleichzeitige Verkürzung der praktischen Tätigkeit nach Absatz eins und Absatz 2, ist unzulässig; ebenso eine Verkürzung nach Paragraph 4, Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12132667
Alte Dokumentnummer
N8197839908L