Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1978Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Die auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission hat gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. o ihres Statuts (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich ihrer vom 14. bis 25. April 1975 in Wien abgehaltenen 6. Tagung unter Tagesordnungspunkt 1.6.1.1. – Teilregulierung der Maltsch bei Leopoldschlag – beschlossen, „daß bis zum Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) in diesem Bereich die durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile des einen Staates von dem anderen Staat unentgeltlich genutzt werden dürfen.“Die auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,) eingesetzte Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission hat gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera o, ihres Statuts Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,) anläßlich ihrer vom 14. bis 25. April 1975 in Wien abgehaltenen 6. Tagung unter Tagesordnungspunkt 1.6.1.1. – Teilregulierung der Maltsch bei Leopoldschlag – beschlossen, „daß bis zum Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) in diesem Bereich die durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile des einen Staates von dem anderen Staat unentgeltlich genutzt werden dürfen.“
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12132642
Alte Dokumentnummer
N8197811749I