Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 11.08.1978 — BGBl. Nr. 515/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute11.08.1978 BGBl. Nr. 515/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

11.08.1978BGBl. Nr. 515/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
  3. Absatz 3,Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 14 zurückgenommen werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10010398

Dokumentnummer

NOR12132742

Alte Dokumentnummer

N8197840526L