Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Leichenbeförderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1978Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11;
jede nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
jede ihm nach Artikel 8 zugegangene Mitteilung.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am 26. Oktober 1973, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12132744
Alte Dokumentnummer
N8197840528L