Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 11.08.1978 — BGBl. Nr. 515/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute11.08.1978 BGBl. Nr. 515/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.08.1978BGBl. Nr. 515/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 5

Der Paß wird von der in Artikel 8 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, nachdem sie sich vergewissert hat, daß

  1. Litera a
    alle medizinischen, gesundheitlichen, verwaltungsmäßigen und rechtlichen Erfordernisse der im Abgangsstaat in Kraft befindlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung und – wenn angebracht – die Beisetzung und die Exhumierung erfüllt worden sind;
  2. Litera b
    die Leiche in einen Sarg gelegt worden ist, der die Anforderungen der Artikel 6 und 7 dieses Übereinkommens erfüllt;
  3. Litera c
    der Sarg nur die Leiche der in dem Paß genannten Person und die persönlichen Gegenstände enthält, die mit der Leiche beigesetzt oder eingeäschert werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10010398

Dokumentnummer

NOR12132734

Alte Dokumentnummer

N8197840518L