Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Leichenbeförderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1978Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Wird der Sarg wie eine gewöhnliche Sendung befördert, so muß er sich in einer Verpackung befinden, die nicht mehr einem Sarg ähnlich sieht und auf der zu vermerken ist, daß er mit Sorgfalt zu behandeln ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12132736
Alte Dokumentnummer
N8197840520L