Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 525/1978Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch
Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der angewandten medizinischen Forschung;
Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und der beruflichen Weiterbildung;
Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereich des Gesundheitswesens;
Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit ermutigen und diese Zusammenarbeit fördern.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR12132747
alte Dokumentnummer
N8197840531L