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Art. 2

Fassungen
ab 17.11.1978 — BGBl. Nr. 525/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute17.11.1978 BGBl. Nr. 525/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1978,

Typ

Vertrag - Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.11.1978BGBl. Nr. 525/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch
    1. Litera a
      Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der angewandten medizinischen Forschung;
    2. Litera b
      Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und der beruflichen Weiterbildung;
    3. Litera c
      Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereich des Gesundheitswesens;
    4. Litera d
      Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit ermutigen und diese Zusammenarbeit fördern.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010399

Dokumentnummer

NOR12132747

alte Dokumentnummer

N8197840531L