Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Suchtgiftkonvention 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1978Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Berichte des Suchtgiftkontrollrates
(1)Absatz eins,Der Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit sowie die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte; sie enthalten unter anderem eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und statistischen Angaben sowie geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige Erläuterungen, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, und ferner alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Diese Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Berichte werden den Vertagsparteien (Anm: richtig: Vertragsparteien) übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.Die Berichte werden den Vertagsparteien Anmerkung, richtig: Vertragsparteien) übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR40056622