Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Suchtgiftkonvention 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1978Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
Kontrolle des Mohnstrohs
(1)Absatz eins,Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird, und
daß die Herstellung von Suchtgiften aus Mohnstroh hinreichend kontrolliert wird.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien wenden das in Artikel 31 Absätze 4 bis 15 vorgesehene System der Einfuhrbescheinigungen und Ausfuhrgenehmigungen auf Mohnstroh an.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien reichen die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b für Suchtgifte vorgesehenen statistischen Angaben auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR40056633