Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Suchtgiftkonvention 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1978Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
Artikel 27
Zusätzliche Bestimmungen für Kokablätter
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien können die Verwendung von Kokablättern für die Zubereitung eines Würzstoffs, der keine Alkaloide enthalten darf, sowie in dem hierfür erforderlichen Umfang die Gewinnung, die Ein- und Ausfuhr und den Besitz von Kokablättern sowie den Handel damit gestatten.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien reichen über die für die Zubereitung des Würzstoffs bestimmten Kokablätter gesonderte Schätzungen (Artikel 19) und statistische Angaben (Artikel 20) ein; dies gilt nicht, soweit dieselben Kokablätter zum Ausziehen sowohl von Alkaloiden als auch des Würzstoffs Verwendung finden und dies in den Schätzungen und statistischen Angaben erläutert wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR40056635