Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Suchtgiftkonvention 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1978Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen,
um dieses Übereinkommen in ihren eigenen Hoheitsgebieten durchzuführen,
um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten und
um nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtgiften sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.
Schlagworte
Gesetzgebungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR40056610