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Art. 45

Fassungen
ab 03.03.1978 — BGBl. Nr. 531/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 45 heute03.03.1978 BGBl. Nr. 531/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

03.03.1978BGBl. Nr. 531/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 45

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Suchtgiftkontrollrates werden mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Artikel 41 Absatz 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem Ständigen Zentralausschuß, der nach Kapitel römisch sechs des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde, und von dem Überwachungsausschuß wahrgenommen, der nach Kapitel römisch zwei des in Artikel 44 Buchstabe d bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde.
  2. Absatz 2,Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der in Artikel 9 bezeichnete Suchtgiftkontrollrat seine Tätigkeit aufnimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt der Suchtgiftkontrollrat in bezug auf diejenigen Vertragsstaaten der in Artikel 44 bezeichneten Übereinkünfte, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Aufgaben der beiden in Absatz 1 bezeichneten Ausschüsse.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056654

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A45/NOR40056654