Rechtstracker.at

Art. 47

Fassungen
ab 03.03.1978 — BGBl. Nr. 531/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 47 heute03.03.1978 BGBl. Nr. 531/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

03.03.1978BGBl. Nr. 531/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 47

Änderungen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlages sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
    1. Litera a
      entweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen oder
    2. Litera b
      die Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern, dem Rat ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.
  2. Absatz 2,Ist ein nach Absatz 1 Buchstabe b verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056656

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A47/NOR40056656