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Art. 50

Fassungen
ab 03.03.1978 — BGBl. Nr. 531/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 50 heute03.03.1978 BGBl. Nr. 531/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

03.03.1978BGBl. Nr. 531/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 50

Sonstige Vorbehalte

  1. Absatz eins,Andere als die in Artikel 49 und in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels bezeichneten Vorbehalte sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens machen: Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 48.
  3. Absatz 3,Wünscht ein Staat Vertragspartei zu werden, aber die Ermächtigung zu anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 49 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen, so kann er seine Absicht dem Generalsekretär mitteilen. Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses Übereinkommen vor Ablauf dieser Frist ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt; jedoch brauchen Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, Verpflichtungen rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen, die von dem Vorbehalt berührt werden, nicht zu übernehmen.
  4. Absatz 4,Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056659

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A50/NOR40056659