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Anl. 1

Fassungen
ab 15.05.1995 — BGBl. Nr. 623/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute15.05.1995 BGBl. Nr. 623/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.05.1995BGBl. Nr. 623/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Anlage 1

Begriffsbestimmungen und Normen für die besonderen Beförderungsmittel *1) für leicht verderbliche Lebensmittel

  1. Absatz eins,Beförderungsmittel mit Wärmedämmung

    Beförderungsmittel, bei dem der Kasten *2) zur Begrenzung des Wärmeaustausches zwischen innen und außen mit wärmegedämmten Wänden, Türen, Boden und Dach so gebaut ist, daß der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient des Kastens (k-Wert) die Einreihung des Beförderungsmittels in eine der beiden nachstehenden Gruppen ermöglicht:

IN = Beförderungsmittel mit normaler Wärmedämmung, gekennzeichnet durch einen k-Wert gleich oder kleiner als 0,7 W/m2 ºC

IR = Beförderungsmittel mit verstärkter Wärmedämmung, gekennzeichnet durch:

  • Strichaufzählung
    einen k-Wert gleich oder kleiner als 0,4 W/m2 ºC;
  • Strichaufzählung
    eine Wanddicke von mindestens 45 mm bei Beförderungsmitteln mit einer Breite von über 2,50 m.

Die zweite Bedingung wird jedoch nicht gefordert bei Beförderungsmitteln, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung entworfen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach diesem Tag hergestellt worden sind.

Die Begriffsbestimmung des k-Wertes und das für seine Ermittlung anzuwendende Verfahren sind im Anhang 2 wiedergegeben.

  1. Absatz 2,Beförderungsmittel mit Kältespeicher

    Beförderungsmittel mit Wärmedämmung bei dem es mit Hilfe einer Kältequelle (Wassereis mit oder ohne Zusatz von eutektischen Platten. Trockeneis mit oder ohne Regelung der Verdunstung, verflüssigte Gase mit oder ohne Regelung der Verdampfung und so weiter), jedoch mit einer mechanischen oder Absorptionskälteanlage, möglich ist, bei einer mittleren Außentemperatur von +30 ºC unter Anwendung der geeigneten Kühlmittel in den Anlagen die Temperaturen im leeren Kasten auf nachstehende Werte zu senken und auf ihnen zu halten:

    • Strichaufzählung
      höchstens +7 ºC für die Klasse A,
    • Strichaufzählung
      höchstens –10 ºC für die Klasse B,
    • Strichaufzählung
      höchstens –20 ºC für die Klasse C,
    • Strichaufzählung
      höchstens 0 ºC für die Klasse D.
    Das Beförderungsmittel muß für das Kühlmittel ein oder mehrere Abteile, Gefäße oder Behälter besitzen. Diese Abteile, Gefäße oder Behälter müssen:
    • Strichaufzählung
      von außen gefüllt oder nachgefüllt werden können und
    • Strichaufzählung
      ein Fassungsvermögen haben, das den Bestimmungen in Anlage 1 – Anhang 2 Ziffer 34 entspricht.
    Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klassen B und C muß gleich oder kleiner sein als 0,4W/m2 ºC.
  2. Absatz 3,Beförderungsmittel mit Kältemaschine

    Beförderungsmittel mit Wärmedämmung und mit eigener Kältemaschine oder angeschlossen an eine mehrere Beförderungsmittel versorgende Kältemaschine (Verdichter- oder Absorptionsmaschine und so weiter), das bei einer mittleren Außentemperatur von +30 ºC die Innentemperatur seines leeren Kastens senken und sie wie nachfolgend beschrieben dauernd halten kann

    • Strichaufzählung
      für die Klassen A, B und C auf jedem gewünschten praktisch konstanten Wert ti entsprechend den für die nachstehenden drei Klassen festgelegten Normen:
      Klasse A
      Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die es ermöglicht, ti zwischen +12 ºC und 0 ºC einschließlich zu wählen,
      Klasse B
      Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die es ermöglicht, ti zwischen +12 ºC und –10 ºC einschließlich zu wählen,
      Klasse C
      Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die es ermöglicht, ti zwischen +12 ºC und –20 ºC einschließlich zu wählen;
    • Strichaufzählung
      für die Klassen D, E und F auf einen festen praktisch konstanten Wert ti entsprechend den für die nachstehenden drei Klassen festgesetzten Normen:
      Klasse D
      Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die ti gleich oder tiefer als 0 ºC ermöglicht,
      Klasse E
      Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die ti gleich oder tiefer als –10 ºC ermöglicht,
      Klasse F
      Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die ti gleich oder tiefer als –20 ºC ermöglicht.
      Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klassen B, C, E und F muß gleich oder kleiner sein als 0,4 W/m2 ºC.
  3. Absatz 4,Beförderungsmittel mit Heizanlage

    Beförderungsmittel mit Wärmedämmung und mit Heizanlage, mit der die Temperatur im leeren Kasten erhöht und mindestens zwölf Stunden lang ohne nochmalige Versorgung auf nicht weniger als +12 ºC praktisch konstant gehalten werden kann, während die mittlere Außentemperatur die für die beiden nachstehenden Klassen angegebene ist:

    Klasse A

    Beförderungsmittel mit Heizanlage für eine mittlere Außentemperatur von –10 ºC.

    Klasse B

    Beförderungsmittel mit Heizanlage für eine mittlere Außentemperatur von –20 ºC.

    Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klasse B muß gleich oder kleiner sein als 0,4 W/m2 ºC.

  4. Absatz 5,Übergangsbestimmungen

    Für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 11 Absatz 1, darf der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert) bei Beförderungsmitteln, die an diesem Tage schon in Dienst gestellt sind, gleich oder kleiner sein als

    • Strichaufzählung
      0,9 W/m2 ºC bei Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung der Gruppe IN, bei Beförderungsmitteln mit Kältespeicher der Klasse A, bei allen Beförderungsmitteln mit Kältemaschine und bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse A;
    • Strichaufzählung
      0,6 W/m2 ºC bei Beförderungsmitteln mit Kältespeicher der Klassen B und C und bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse B.
    Ferner darf nach dem im ersten Absatz dieser Ziffer angegebenen Zeitraum von drei Jahren und bis das Beförderungsmittel endgültig aus dem Dienst gezogen wird, der k-Wert der in Frage kommenden Beförderungsmittel mit Kältemaschine der Klassen B, C, E und F gleich oder kleiner sein als 0,7 W/m2 ºC.
    Diese Übergangsbestimmungen schließen jedoch nicht aus, daß einzelne Staaten auf die von ihnen zuzulassenden Beförderungsmittel strengere Bestimmungen anwenden.

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*1) Güterwagen, Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container und andere ähnliche Beförderungsmittel.

*2) Bei Kesselbeförderungsmitteln bedeutet die Bezeichnung „Kasten” in dieser Begriffsbestimmung den Kessel.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039356