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Art. 11

Fassungen
ab 01.03.1978 — BGBl. Nr. 144/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.1978 BGBl. Nr. 144/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1978BGBl. Nr. 144/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr, nachdem fünf der in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft.
  2. Absatz 2,Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen ein Jahr nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039346

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/144/A11/NOR40039346