Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.03.1978 — BGBl. Nr. 144/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.03.1978 BGBl. Nr. 144/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1978BGBl. Nr. 144/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, daß er sich durch Artikel 15 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch diese Absätze gegenüber keiner Vertragspartei gebunden, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
  3. Absatz 3,Abgesehen von dem Vorbehalt nach Absatz 1 ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/144/A16/NOR40039351