Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1978Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Nach dem 31. Mai 1971 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 9 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am ersten September neunzehnhundertundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei der Wortlaut der drei Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Dokumentnummer
NOR40039355