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Art. 3

Fassungen
ab 01.03.1978 — BGBl. Nr. 144/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.1978 BGBl. Nr. 144/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1978BGBl. Nr. 144/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Kapitel römisch zwei
Verwendung besonderer Beförderungsmittel zur internationalen Beförderung bestimmter leicht verderblicher Lebensmittel

Artikel 3

  1. Absatz eins,Artikel 4 gilt für jede Beförderung, die ausschließlich
    • Strichaufzählung
      vorbehaltlich des Absatzes 2 – auf der Schiene oder auf der Straße oder in einer Kombination der beiden im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr durchgeführt wird,
    • Strichaufzählung
      von tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln,
    • Strichaufzählung
      von Lebensmitteln im Sinne der Anlage 3, auch wenn sie weder tiefgefroren noch gefroren sind,
    sofern sich der Ort, an dem das Gut oder das Beförderungsmittel, das es enthält, auf ein Schienen- oder Straßenfahrzeug verladen und der Ort, an dem das Gut oder das Beförderungsmittel, das es enthält, aus einem solchen Fahrzeug entladen wird, in zwei verschiedenen Staaten befinden und sofern der Entladeort des Gutes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegt. Schließt eine Beförderung eine oder mehrere in Absatz 2 nicht genannte Beförderungen auf dem Seeweg ein, so ist jede Beförderung auf dem Landweg einzeln zu betrachten.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt ebenfalls für Beförderungen auf dem Seeweg mit Entfernungen unter 150 km, sofern die Güter ohne Umladen in den auf dem Landweg oder den Landwegen benützten Beförderungsmitteln verschifft werden und sofern diesen Beförderungen auf dem Seeweg eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Beförderungen auf dem Landweg vorausgehen oder diesen folgen oder zwischen zweien dieser Beförderungen durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 brauchen die Vertragsparteien

Artikel 4 auf Beförderungen von Lebensmitteln nicht anzuwenden, die nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind.

Schlagworte

Schienenfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039338

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/144/A3/NOR40039338