Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1978Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien halten einander über die zu diesem Zweck getroffenen allgemeinen Maßnahmen auf dem laufenden.
(2)Absatz 2,Stellt eine Vertragspartei eine Zuwiderhandlung einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnenden Person fest oder verhängt sie eine Strafe gegen diese, so setzt ihre Verwaltungsbehörde die Verwaltungsbehörde der anderen Vertragspartei von der Zuwiderhandlung und der Ahndung in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Dokumentnummer
NOR40039341