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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.1978 — BGBl. Nr. 144/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.1978 BGBl. Nr. 144/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1978BGBl. Nr. 144/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Kapitel römisch vier

Schlussbestimmungen

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zugelassenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
    1. Litera a
      indem sie es unterzeichnen,
    2. Litera b
      indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnen und sodann ratifizieren oder
    3. Litera c
      indem sie ihm beitreten.
  2. Absatz 2,Staaten, die nach Absatz 11 der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm, nachdem es in Kraft getreten ist, beitreten.
  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Mai 1971 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
  4. Absatz 4,Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039344

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/144/A9/NOR40039344