Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 04.02.1978 — BGBl. Nr. 41/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute04.02.1978 BGBl. Nr. 41/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1978,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.02.1978BGBl. Nr. 41/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 8

Text

Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile werden, soweit dies nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, die in dem anderen Staat geltenden phytosanitären Ein- und Durchfuhrbestimmungen berücksichtigen. Über alle Sendungen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger von Quarantäne-Schädlingen und Krankheiten sind, wird bei der Ausfuhr beziehungsweise Durchfuhr derselben von der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle eine Bescheinigung ausgestellt, wenn auf Grund einer gewissenhaften phytosanitären Untersuchung festgestellt wurde, daß die Sendung nicht von Quarantäne-Schädlingen und Krankheiten befallen ist.

Schlagworte

Einfuhrbestimmung, Quarantäne, Schädling

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10010403

Dokumentnummer

NOR12132630

Alte Dokumentnummer

N8197810339I