Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1978Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 8
Text
Artikel 2
Die Vertragschließenden Teile werden, soweit dies nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, die in dem anderen Staat geltenden phytosanitären Ein- und Durchfuhrbestimmungen berücksichtigen. Über alle Sendungen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger von Quarantäne-Schädlingen und Krankheiten sind, wird bei der Ausfuhr beziehungsweise Durchfuhr derselben von der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle eine Bescheinigung ausgestellt, wenn auf Grund einer gewissenhaften phytosanitären Untersuchung festgestellt wurde, daß die Sendung nicht von Quarantäne-Schädlingen und Krankheiten befallen ist.
Schlagworte
Einfuhrbestimmung, Quarantäne, Schädling
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
NOR12132630
Alte Dokumentnummer
N8197810339I