Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1978Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 8
Text
Artikel 4
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur wirksamen Bekämpfung der Mittelmeer-Fruchtfliege und des weißen Bärenspinners, falls sie im Staatsgebiet der Vertragspartner in gefahrbringender Anzahl auftreten, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Eine 30 km breite Zone entlang der gemeinsamen Staatsgrenze wird von jedem der beiden Vertragspartner auf seinem Staatsgebiet in regelmäßigen Zeitabständen nach Mittelmeer-Fruchtfliegen und weißen Bärenspinnern untersucht. Bei Befall durch einen dieser Schädlinge sind in der betreffenden Grenzzone unverzüglich die geeigneten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.
Schlagworte
Mittelmeer, Fruchtfliege
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
NOR12132632
Alte Dokumentnummer
N8197810341I