Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1978Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 8
Text
Artikel 6
Die Vertragschließenden Teile vereinbaren, zum Austausch von Erfahrungen im Rahmen dieses Abkommens mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsländer ein Zusammentreffen der Pflanzenschutzdienste vorzusehen.
Die Zentralen Pflanzenschutzdienststellen der Vertragschließenden Teile können sich in Fragen der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne dieses Abkommens einschließlich der Berichtserstattung unmittelbar miteinander in Verbindung setzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
NOR12132634
Alte Dokumentnummer
N8197810343I