Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 04.02.1978 — BGBl. Nr. 41/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute04.02.1978 BGBl. Nr. 41/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1978,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

04.02.1978BGBl. Nr. 41/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 8

Text

Artikel 6

Die Vertragschließenden Teile vereinbaren, zum Austausch von Erfahrungen im Rahmen dieses Abkommens mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsländer ein Zusammentreffen der Pflanzenschutzdienste vorzusehen.

Die Zentralen Pflanzenschutzdienststellen der Vertragschließenden Teile können sich in Fragen der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne dieses Abkommens einschließlich der Berichtserstattung unmittelbar miteinander in Verbindung setzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10010403

Dokumentnummer

NOR12132634

Alte Dokumentnummer

N8197810343I