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Art. 8

Fassungen
ab 04.02.1978 — BGBl. Nr. 41/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.02.1978 BGBl. Nr. 41/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1978,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.02.1978BGBl. Nr. 41/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragschließenden Teile einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages gegeben sind. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 dieses Abkommens sind jedoch ab 8. August 1973 anwendbar. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Geltung. Seine Geltungsdauer verlängert sich um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht spätestens 1 Jahr vor seinem Ablauf von einem der Vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wurde.

Geschehen in Budapest, am 5. April 1976, in je 2 Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10010403

Dokumentnummer

NOR12132636

Alte Dokumentnummer

N8197810345I