Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1978Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragschließenden Teile einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages gegeben sind. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 dieses Abkommens sind jedoch ab 8. August 1973 anwendbar. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Geltung. Seine Geltungsdauer verlängert sich um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht spätestens 1 Jahr vor seinem Ablauf von einem der Vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wurde.
Geschehen in Budapest, am 5. April 1976, in je 2 Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
NOR12132636
Alte Dokumentnummer
N8197810345I