Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Anlage 2
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(zu § 25)
Zusatzmittel
Dem Beckenwasser dürfen außer den in Anlage 1 genannten Desinfektionsmitteln nur zugesetzt werden:
Die nachstehend angeführten Chemikalien zur pH-Wert-Regulierung:
Kalziumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Kalziumoxid,
halbgebrannter Dolomit,
Natriumcarbonat,
Natriumhydrogensulfat (Natriumbisulfat),
technisch reine Salzsäure,
Schwefelsäure;
Algicide unter folgenden Voraussetzungen:
die LD 50 (Ratte) muß in unverdünntem Zustand über 200 mg/kg liegen,
mit Ausnahme von Silber- und Kupferverbindungen dürfen keine Schwermetallverbindungen enthalten sein,
sie dürfen nicht mit dem Beckenwasserdesinfektionsmittel bzw. bei Ozonoxidationsstufen mit Ozon reagieren,
sie dürfen den Flockungsprozeß nicht stören,
sie dürfen bei der Verfahrenskombination 2 (Flockung - Filtration - Ozonoxidationsstufe - Desinfektion) nicht von der Aktivkohle adsorbiert werden,
den Algiciden muß eine Beschreibung der Wirksubstanz sowie eine Dosieranleitung beigegeben sein, auf Grund derer die Einhaltung der maximal zulässigen Obergrenze im Beckenwasser ermöglicht wird; ferner muß von der Lieferfirma ein einfach anwendbares Testset zur Messung der Konzentration im Beckenwasser beigegeben sein,
im Beckenwasser dürfen bei der Algicidanwendung folgende Konzentrationen nicht überschritten werden:
Ammonium ......................................... 0,2 mg/l
Kupfer (CuSO4) ................................... 0,5 mg/l
Silber ........................................... 0,1 mg/l
Anmerkung
ÜR: § 40 Abs. 6, BGBl. Nr. 495/1978
Schlagworte
Silberverbindung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132727
Alte Dokumentnummer
N8197840511L