Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Anlage 3
---------
(zu § 30)
Anzahl der Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC
I. HALLENBÄDERrömisch eins. HALLENBÄDER
A. Hallenbäder, ausgenommen jene, die in Ausübung einer Konzession gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:A. Hallenbäder, ausgenommen jene, die in Ausübung einer Konzession gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
Umkleidegelegenheiten:
Die Anzahl der Umkleidegelegenheiten muß so ausgelegt sein, daß gewährleistet ist, daß die Gesamtnennbelastung während der gesamten täglichen Betriebszeit nicht überschritten wird. Die Gesamtnennbelastung errechnet sich aus der stündlichen Nennbelastung mal der Betriebszeit.
Duschen:
Kalt- und Warmduschen
Mindestens 1 Dusche für je 20 Umkleidegelegenheiten.
WC:
Mindestens 1 WC für je 40 Umkleidegelegenheiten. B. Hallenbäder, die in Ausübung einer Konzession gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:Mindestens 1 WC für je 40 Umkleidegelegenheiten. B. Hallenbäder, die in Ausübung einer Konzession gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
Mindestens 1 Dusche und 1 WC für jede Badeanlage; sofern solche Hallenbäder nicht ausschließlich für Hausgäste bestimmt sind, gilt insoweit hinsichtlich Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC die Regelung gemäß I. A. a) bis c).Mindestens 1 Dusche und 1 WC für jede Badeanlage; sofern solche Hallenbäder nicht ausschließlich für Hausgäste bestimmt sind, gilt insoweit hinsichtlich Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC die Regelung gemäß römisch eins. A. a) bis c).
II. KÜNSTLICHE FREIBECKENBÄDERrömisch zwei. KÜNSTLICHE FREIBECKENBÄDER
A. Künstliche Freibeckenbäder, ausgenommen jene, die in Ausübung einer Konzession gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:A. Künstliche Freibeckenbäder, ausgenommen jene, die in Ausübung einer Konzession gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
Umkleidegelegenheiten:
Höchstens 200 Umkleidegelegenheiten für je 100 m2 Wasserfläche.
Duschen:
Mindestens 1 Dusche für je 150 Umkleidegelegenheiten; davon müssen mindestens ein Drittel, insbesondere im Garderobebereich, Warmduschen sein; Ausnahmen sind nur bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bädern zulässig, sofern die hiefür notwendige Energiezuleitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
WC:
Mindestens 1 WC für je 100 Umkleidegelegenheiten. B. Künstliche Freibeckenbäder, die in Ausübung einer Konzession gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:Mindestens 1 WC für je 100 Umkleidegelegenheiten. B. Künstliche Freibeckenbäder, die in Ausübung einer Konzession gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
Mindestens 1 Dusche und 1 WC für jede Badeanlage; sofern solche künstliche Freibeckenbäder nicht ausschließlich für Hausgäste bestimmt sind, gilt insoweit hinsichtlich Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC die Regelung gemäß II. A. a) bis c).Mindestens 1 Dusche und 1 WC für jede Badeanlage; sofern solche künstliche Freibeckenbäder nicht ausschließlich für Hausgäste bestimmt sind, gilt insoweit hinsichtlich Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC die Regelung gemäß römisch zwei. A. a) bis c).
III. BÄDER AN OBERFLÄCHENGEWÄSSERNrömisch drei. BÄDER AN OBERFLÄCHENGEWÄSSERN
Duschen:
Mindestens 1 Dusche für je 150 Umkleidegelegenheiten; davon müssen mindestens ein Drittel, insbesondere im Garderobebereich, Warmduschen sein; Ausnahmen sind nur bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bädern zulässig, sofern die hiefür notwendige Energiezuleitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
WC:
Mindestens 1 WC für je 100 Umkleidegelegenheiten. IV. Für die Berechnungen gemäß I.-III. gelten 1 Kästchen oder 1 Kabine jeweils als 1 Umkleidegelegenheit, ausgenommen Familienkabinen, die als 3 Umkleidegelegenheiten zählen. Pißstände sind auf die Anzahl der WC anzurechnen.Mindestens 1 WC für je 100 Umkleidegelegenheiten. römisch vier. Für die Berechnungen gemäß römisch eins.-III. gelten 1 Kästchen oder 1 Kabine jeweils als 1 Umkleidegelegenheit, ausgenommen Familienkabinen, die als 3 Umkleidegelegenheiten zählen. Pißstände sind auf die Anzahl der WC anzurechnen.