Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.11.1978 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.11.197830.11.1998 BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz – DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1978BGBl. Nr. 495/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

                                                           Anlage 3

                                                          ---------

                                                          (zu § 30)

Anzahl der Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC

römisch eins. HALLENBÄDER

A. Hallenbäder, ausgenommen jene, die in Ausübung einer Konzession gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:

  1. Litera a
    Umkleidegelegenheiten:
    Die Anzahl der Umkleidegelegenheiten muß so ausgelegt sein, daß gewährleistet ist, daß die Gesamtnennbelastung während der gesamten täglichen Betriebszeit nicht überschritten wird. Die Gesamtnennbelastung errechnet sich aus der stündlichen Nennbelastung mal der Betriebszeit.
  2. Litera b
    Duschen:
    Kalt- und Warmduschen
    Mindestens 1 Dusche für je 20 Umkleidegelegenheiten.
  3. Litera c
    WC:
    Mindestens 1 WC für je 40 Umkleidegelegenheiten. B. Hallenbäder, die in Ausübung einer Konzession gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
    Mindestens 1 Dusche und 1 WC für jede Badeanlage; sofern solche Hallenbäder nicht ausschließlich für Hausgäste bestimmt sind, gilt insoweit hinsichtlich Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC die Regelung gemäß römisch eins. A. a) bis c).
römisch zwei. KÜNSTLICHE FREIBECKENBÄDER
A. Künstliche Freibeckenbäder, ausgenommen jene, die in Ausübung einer Konzession gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
  1. Litera a
    Umkleidegelegenheiten:
    Höchstens 200 Umkleidegelegenheiten für je 100 m2 Wasserfläche.
  2. Litera b
    Duschen:
    Mindestens 1 Dusche für je 150 Umkleidegelegenheiten; davon müssen mindestens ein Drittel, insbesondere im Garderobebereich, Warmduschen sein; Ausnahmen sind nur bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bädern zulässig, sofern die hiefür notwendige Energiezuleitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
  3. Litera c
    WC:
    Mindestens 1 WC für je 100 Umkleidegelegenheiten. B. Künstliche Freibeckenbäder, die in Ausübung einer Konzession gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
    Mindestens 1 Dusche und 1 WC für jede Badeanlage; sofern solche künstliche Freibeckenbäder nicht ausschließlich für Hausgäste bestimmt sind, gilt insoweit hinsichtlich Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC die Regelung gemäß römisch zwei. A. a) bis c).
römisch drei. BÄDER AN OBERFLÄCHENGEWÄSSERN
  1. Litera a
    Duschen:
    Mindestens 1 Dusche für je 150 Umkleidegelegenheiten; davon müssen mindestens ein Drittel, insbesondere im Garderobebereich, Warmduschen sein; Ausnahmen sind nur bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bädern zulässig, sofern die hiefür notwendige Energiezuleitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
  2. Litera b
    WC:
    Mindestens 1 WC für je 100 Umkleidegelegenheiten. römisch vier. Für die Berechnungen gemäß römisch eins.-III. gelten 1 Kästchen oder 1 Kabine jeweils als 1 Umkleidegelegenheit, ausgenommen Familienkabinen, die als 3 Umkleidegelegenheiten zählen. Pißstände sind auf die Anzahl der WC anzurechnen.

Schlagworte

Kaltdusche

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132728

Alte Dokumentnummer

N8197840512L