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Anl. 4

Fassungen
01.11.1978 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.11.197830.11.1998 BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz – DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1978BGBl. Nr. 495/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

                                                           Anlage 4

                                                          ---------

                                                          (zu § 36)

Grundsätze für das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit,

insbesondere in hygienischer Hinsicht zu beobachtende Verhalten:

  1. Ziffer eins
    Personen, die an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten leiden, haben keinen Zutritt zum Bad.
  2. Ziffer 2
    Fußdesinfektionsanlagen sollen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen des Bades benützt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Barfußbereich in Hallenbädern darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
  4. Ziffer 4
    Vor jedem Betreten des Beckens ist zu duschen, ausgenommen, wenn das Becken nur kurzzeitig verlassen worden ist.
  5. Ziffer 5
    Im gesamten Bereich des Bades ist auf strengste Sauberkeit zu achten, Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
  6. Ziffer 6
    Verunreinigungen des Badebeckens bzw. des Gewässers oder einer anderen Einrichtung des Bades sind verboten.
  7. Ziffer 7
    Die Badegäste haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Badegäste (z. B. bei Sprüngen ins Wasser) hintangehalten wird.
  8. Ziffer 8
    Badekleidung darf nicht im Badebecken ausgewaschen werden.
  9. Ziffer 9
    Tiere dürfen in Bäder nicht mitgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132729

Alte Dokumentnummer

N8197840513L