Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Anlage 4
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(zu § 36)
Grundsätze für das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit,
insbesondere in hygienischer Hinsicht zu beobachtende Verhalten:
Personen, die an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten leiden, haben keinen Zutritt zum Bad.
Fußdesinfektionsanlagen sollen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen des Bades benützt werden.
Der Barfußbereich in Hallenbädern darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
Vor jedem Betreten des Beckens ist zu duschen, ausgenommen, wenn das Becken nur kurzzeitig verlassen worden ist.
Im gesamten Bereich des Bades ist auf strengste Sauberkeit zu achten, Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
Verunreinigungen des Badebeckens bzw. des Gewässers oder einer anderen Einrichtung des Bades sind verboten.
Die Badegäste haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Badegäste (z. B. bei Sprüngen ins Wasser) hintangehalten wird.
Badekleidung darf nicht im Badebecken ausgewaschen werden.
Tiere dürfen in Bäder nicht mitgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132729
Alte Dokumentnummer
N8197840513L