Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Zu- und Abläufe müssen so angeordnet sein, daß das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2)Absatz 2,Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche müssen mindestens 50% des Förderstromes kontinuierlich und gleichmäßig über eine Überlaufrinne oder andere Oberflächenwasserableitungen geführt werden.
(3)Absatz 3,Die Entwässerung des Beckenumganges kann über die Überlaufrinne geführt werden; bei Reinigung und Desinfektion des Umganges muß die Entwässerung jedoch auf das Kanalsystem umgeschaltet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132696
Alte Dokumentnummer
N8197840480L