Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
Bei Vorhandensein von Hubböden, das sind über die gesamte oder über einen Teil der Beckenfläche reichende, in ihrer Höhe verstellbare Beckenböden, muß gewährleistet sein, daß die Beckendurchströmung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ferner muß gewährleistet sein, daß überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein, oder es müssen eigene Spülleitungen vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132697
Alte Dokumentnummer
N8197840481L