Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
Die Reinigungsleistung der Einschicht- oder Mehrschichtfilter muß die im § 9 Abs. 5 angeführte spezifische Belastung kompensieren können. Im Rahmen der im § 8 angeführten Aufbereitungsverfahren bzw. Verfahrenskombinationen sind Filter einzusetzen, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Ferner ist die Filtration jeweils mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln zu kombinieren. Die Reinigungsleistung der Einschicht- oder Mehrschichtfilter muß die im Paragraph 9, Absatz 5, angeführte spezifische Belastung kompensieren können. Im Rahmen der im Paragraph 8, angeführten Aufbereitungsverfahren bzw. Verfahrenskombinationen sind Filter einzusetzen, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Ferner ist die Filtration jeweils mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln zu kombinieren.
Schlagworte
Einschichtfilter
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132698
Alte Dokumentnummer
N8197840482L