Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Rückspülung der Filter mit gechlortem Wasser muß so häufig vorgenommen werden, daß Filterverkeimungen durch lange Standzeiten vermieden werden, mindestens jedenfalls einmal wöchentlich.
(2)Absatz 2,Die Rückspülung darf nur dann während der Betriebszeit durchgeführt werden, wenn dadurch der Aufbereitungseffekt nicht beeinträchtigt wird; sie darf daher keineswegs während starker Badefrequenz vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132701
Alte Dokumentnummer
N8197840485L