Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.11.1978 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.11.197830.11.1998 BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz – DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.11.1978BGBl. Nr. 495/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Abnahmeuntersuchung an Ort und Stelle vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bäderhygienegesetzes hat hinsichtlich der Überprüfung der Wasseraufbereitung für Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m2 bzw. einer Nennbelastung von weniger als 50 Personen pro Stunde einen vollen Badetag, für Anlagen über diese Größe zwei volle Badetage zu dauern. Vor Beginn der Abnahmeuntersuchung darf das Becken mindestens eine Woche nicht entleert worden sein.
  2. Absatz 2,Zur Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung muß bereits vor Erteilung der vorläufigen Betriebsbewilligung von der Lieferfirma der Aufbereitungsanlage eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T oder vergleichbaren Farbstoffen durchgeführt werden. Die Behörde ist von dieser Prüfung zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Besucherbelastung ist vom Inhaber des Bades sicherzustellen. Sie soll zumindest während einer Umwälzperiode des Beckenwassers die Nennbelastung erreichen. Während einer anschließenden Umwälzperiode soll eine wesentliche Überschreitung der

(Personenzahl)

Nennbelastung -------------- um ca. 50% erfolgen.

h

  1. Absatz 4,Vor Beginn und nach Ende des Badebetriebes ist jeweils eine Kontrolluntersuchung nach den Bestimmungen des Paragraph 38, durchzuführen.
  2. Absatz 5,Während der Betriebszeit sind in zweistündigen Intervallen Proben vom aufbereiteten Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt ins Becken, und vom Beckenwasser, entweder in der Nähe der Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 50 cm vom Beckenrand entfernt oder am Auslaufventil vor dem Ausgleichsbehälter bzw. vor dem Filter, zu entnehmen. Von diesen Proben ist der Gehalt an freiem wirksamen und gebundenem wirksamen Desinfektionsmittel sowie der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) zu bestimmen. Ferner ist die Zahl aerober Kolonien bei + 22 ºC (48 h) zu bestimmen und die Untersuchung auf Escherichia coli vorzunehmen.
  3. Absatz 6,Hinsichtlich der anzuwendenden Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 6,

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132708

Alte Dokumentnummer

N8197840492L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/495/P26/NOR12132708