Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
4. ABSCHNITT
Badebecken; Nebeneinrichtungen;
hygienische Betriebsführung; Badeordnung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Beckenwände und Beckenböden müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; Beckenböden im Nichtschwimmerbereich müssen rutschfest sein.
(2)Absatz 2,Begehbare Flächen im Bäderbereich, ausgenommen Naturböden in Freibädern, müssen leicht zu reinigende, desinfizierbare, rutschfeste Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.
(3)Absatz 3,In allen Räumen des Bades muß ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein. Flüchtige Stoffe dürfen auch unmittelbar an der Wasseroberfläche des Beckens nicht in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration vorhanden sein.
(4)Absatz 4,In der Schwimmhalle muß durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, daß die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.
Anmerkung
ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132710
Alte Dokumentnummer
N8197840494L