Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.11.1978 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.11.197830.11.1998 BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz – DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.11.1978BGBl. Nr. 495/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

4. ABSCHNITT

Badebecken; Nebeneinrichtungen;

hygienische Betriebsführung; Badeordnung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Beckenwände und Beckenböden müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; Beckenböden im Nichtschwimmerbereich müssen rutschfest sein.
  2. Absatz 2,Begehbare Flächen im Bäderbereich, ausgenommen Naturböden in Freibädern, müssen leicht zu reinigende, desinfizierbare, rutschfeste Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.
  3. Absatz 3,In allen Räumen des Bades muß ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein. Flüchtige Stoffe dürfen auch unmittelbar an der Wasseroberfläche des Beckens nicht in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration vorhanden sein.
  4. Absatz 4,In der Schwimmhalle muß durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, daß die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.

Anmerkung

ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132710

Alte Dokumentnummer

N8197840494L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/495/P28/NOR12132710