Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, mit denen die Badegäste direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten (Kästchen, Kabinen), Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein.
(2)Absatz 2,In den Umkleidegelegenheiten (Kästchen, Kabinen) müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Mietwäsche ausgegeben werden.
Anmerkung
ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132714
Alte Dokumentnummer
N8197840498L