Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
5. ABSCHNITT
Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle
der Wasserbeschaffenheit
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person;
Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes am Beckenzu- und -ablauf; diese Messungen sind in Bädern mit einer Beckengröße von mehr als 130 m2 mindestens dreimal täglich (früh, mittags, abends) und in den anderen Bädern zweimal täglich (früh und abends) durchzuführen;
pH-Wert-Messung am Beckenauslauf zweimal täglich (früh und abends);
Badebesuch (auszudrücken durch: voll, mittel oder schwach);
bei Bädern bei einer Beckengröße von mehr als 130 m2:
Verbrauch an Flockungsmitteln,
Verbrauch an Desinfektionsmitteln.
(2)Absatz 2,Die Proben sind entweder in der Nähe von Zu- und Abläufen 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 50 cm vom Beckenrand entfernt oder an den Auslaufventilen nach Chlorung vor dem Eintritt in das Becken und vor dem Ausgleichsbehälter bzw. vor dem Filter zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Die pH-Wertbestimmung hat während des Betriebes elektrometrisch oder kolorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im pH-Bereich von 6,8 bis 8,6 Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt.
(4)Absatz 4,Die Messung zur Bestimmung des freien wirksamen und des gebundenen wirksamen Chlors ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hiebei verwendete Gerät muß Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
(5)Absatz 5,Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern muß die Funktion der Aktivkohlefilter zweimal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach dem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 des Bäderhygienegesetzes sind dem Betriebstagebuch anzuschließen.Wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 des Bäderhygienegesetzes sind dem Betriebstagebuch anzuschließen.
(7)Absatz 7,Die Betriebstagebücher sind drei Jahre aufzubewahren.
Schlagworte
Beckenzulauf, Beckenablauf, Zulauf
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132719
Alte Dokumentnummer
N8197840503L