Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.11.1978 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.11.197830.11.1998 BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz – DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.11.1978BGBl. Nr. 495/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in den Paragraphen 2 bis 4 angeführten Parameter zu umfassen. Nötigenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische sowie allenfalls durch mykologische und parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 6,
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der mit der Erstellung der wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden Sachverständigen ist Paragraph 27, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Im wasserhygienischen Gutachten muß in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. Ziffer eins
      das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist festzuhalten, ob
      1. Litera a
        das Beckenwasser den Indikatorwerten des Paragraph 4,, allenfalls in Zusammenhalt mit Paragraph 40, Absatz 2,, voll entspricht oder
      2. Litera b
        festgestellte Abweichungen von diesen Indikatorwerten im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können;
      oder ob
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
  7. Absatz 7,Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste sind auf Verlangen des Inhabers des Bades vor Anordnung von Maßnahmen die Wasseruntersuchungen zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132721

Alte Dokumentnummer

N8197840505L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/495/P39/NOR12132721