Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in den §§ 2 bis 4 angeführten Parameter zu umfassen. Nötigenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische sowie allenfalls durch mykologische und parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen haben die in den Paragraphen 2 bis 4 angeführten Parameter zu umfassen. Nötigenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische sowie allenfalls durch mykologische und parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 6.Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 6,
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der mit der Erstellung der wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden Sachverständigen ist § 27 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der mit der Erstellung der wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden Sachverständigen ist Paragraph 27, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Im wasserhygienischen Gutachten muß in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist festzuhalten, ob
das Beckenwasser den Indikatorwerten des § 4, allenfalls in Zusammenhalt mit § 40 Abs. 2, voll entspricht oderdas Beckenwasser den Indikatorwerten des Paragraph 4,, allenfalls in Zusammenhalt mit Paragraph 40, Absatz 2,, voll entspricht oder
festgestellte Abweichungen von diesen Indikatorwerten im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können;
oder ob
die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
(6)Absatz 6,In den Fällen des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
(7)Absatz 7,Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste sind auf Verlangen des Inhabers des Bades vor Anordnung von Maßnahmen die Wasseruntersuchungen zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132721
Alte Dokumentnummer
N8197840505L