Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.11.1978 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.11.197830.11.1998 BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz – DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.11.1978BGBl. Nr. 495/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

6. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, hat die Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Für Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten, gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, mit folgenden Abweichungen:
    1. Litera a
      die Zahl aerober Kolonien im Beckenwasser (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a,) darf in künstlichen Freibeckenbädern bei Spitzenbelastung bis 700 in 1 ml betragen,
    2. Litera b
      die Konzentration an freiem wirksamen Chlor im Beckenwasser von künstlichen Freibeckenbädern (Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c,) darf bis 3 mg/l betragen,
    3. Litera c
      im Beckenwasser ist ferner eine Überschreitung der Werte für die Oxidierbarkeit (Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a,) und der Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor (Paragraph 4, Ziffer 2, Litera d,) in künstlichen Freibeckenbädern bei Spitzenbelastung dann zulässig, wenn durch entsprechend verstärkten Füllwasserzusatz (und erhöhte Oxidationskraft) die über 3 mg/l über dem Gehalt des aufbereiteten Wassers gelegene Menge an Permanganatverbrauch bis zu Beginn des nächsten Badetages wieder abgebaut werden kann und zu diesem Zeitpunkt auch die gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera d, vorgeschriebenen Werte für gebundenes wirksames Chlor erreicht werden.
  3. Absatz 3,Für Bäder im Sinne des Absatz 2, sind ferner Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den Paragraphen 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, Absatz eins, 23 und 24 zulässig, wenn und insoweit durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im 2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit nach Maßgabe des Absatz 2,, gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Als flankierende Maßnahmen im Sinne des Absatz 3, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Bei Abweichungen im Bereich der Wasserführung im Becken:
      1. Litera a
        Zusätzlicher Füllwasserzusatz unabhängig von der Umwälzanlage,
      2. Litera b
        Zuführung von gechlortem Füllwasser über die gesamte Länge oder Breite eines Beckens bzw. in einzelne Beckenteile über eigene Zuleitungen,
      3. Litera c
        einfache technische Maßnahmen zur Erreichung einer gleichmäßigen Beckendurchströmung und Oberflächenreinigung, z. B. Einbeziehung von Speirinnen in den Umwälzkreislauf.
    2. Ziffer 2
      Bei Abweichungen im Bereich der Filteranlagen:
      1. Litera a
        Austausch des Filtermaterials,
      2. Litera b
        Erhöhung der Pumpenleistung im Rahmen der zulässigen Filtergeschwindigkeit,
      3. Litera c
        Verbesserung der Flockung.
    3. Ziffer 3
      Bei Abweichungen im Bereich der Desinfektionsanlagen:
      1. Litera a
        Zusätzliche gefahrlose händische Zugabe von Desinfektionsmitteln,
      2. Litera b
        Verbesserung der vorhandenen Dosiereinrichtungen, z. B. durch Erhöhung der dosierbaren Menge, Einbau einer Druckerhöhungspumpe für Treibwasser usw.
  5. Absatz 5,Eine vorhandene Direktbeckenwasserozonierung darf jedoch keinesfalls weiterverwendet werden, sondern ist als Ozonstufe zu betreiben, wobei der Gehalt an Ozon im Beckenwasser höchstens 0,01 mg/l betragen darf.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Anlage 2 Ziffer 2, Litera c, sind auf Bäder im Sinne des Absatz 2, erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Paragraphen 13, 28, 30, 31, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, sowie 32 Absatz eins, sind auf Bäder im Sinne des Absatz 2, erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132723

Alte Dokumentnummer

N8197840507L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/495/P40/NOR12132723